Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2018 insoweit geändert, als dem Antragsteller zu 1) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin B beigeordnet wird. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|