LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2017
L 7 AS 1192/17 B ER; L 7 AS 1193/17 B
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1390/17

SGB-II-LeistungenBedarfe für Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1192/17 B ER; L 7 AS 1193/17 B

DRsp Nr. 2017/11638

SGB-II -Leistungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Das für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.05.2017 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung).