Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.05.2017 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
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