Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Leistungen von November 2017 bis April 2018 ohne Abzug von monatlich 2,85 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat 1/3 der Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen "kostenpflichtigen Scheck".
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