SG Berlin, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 124 AS 22548/13
SGB-II-LeistungenAnrechnung von Insolvenzgeld als VermögenZeitpunkt der Alg-II-AntragstellungAuslegung eines Antrages nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 2726/16
DRsp Nr. 2018/5199
SGB-II -LeistungenAnrechnung von Insolvenzgeld als VermögenZeitpunkt der Alg-II-AntragstellungAuslegung eines Antrages nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose ist grundsätzlich an keine Form gebunden und kann mithin auch mündlich gestellt werden; es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens.2. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden.3. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers.4. Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen.5. Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat.
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