BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 4 AS 287/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3108/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 6046/08

SGB-II-LeistungenAnrechenbare EinkünftePrüfungsumfang im BeschwerdeverfahrenWirkung einer Rechtsmittelbelehrung

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 287/14 B

DRsp Nr. 2015/6577

SGB-II -Leistungen Anrechenbare Einkünfte Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren Wirkung einer Rechtsmittelbelehrung

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet werden. 2. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das LSG aufgrund sachfremder Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung von der mündlichen Verhandlung abgesehen hat. 3. Eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung beinhaltet keine Zulassung der Berufung.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 unter Einbeziehung von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten.