LSG Hamburg - Urteil vom 03.06.2015
L 4 AS 103/12
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB IV § 15; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3055/09

SGB-II-Leistungen und selbständige ErwerbstätigkeitBegriff des Arbeitseinkommens aus selbständiger TätigkeitBerücksichtigung von Schuldentilgung

LSG Hamburg, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 103/12

DRsp Nr. 2015/10685

SGB-II -Leistungen und selbständige Erwerbstätigkeit Begriff des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung von Schuldentilgung

1. Nach § 15 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. 2. Zu diesen allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften - das ist höchstrichterlich geklärt - gehört die Vorschrift des § 10d EStG nicht. 3. Eine Schuldentilgung ist von vornherein nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist, selbst dann, wenn dadurch bestehende vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. 4. Die einkommensmindernde Berücksichtigung von Tilgungsbeiträgen würde letztlich bedeuten, dass Mittel der Grundsicherung dem Gläubiger zu Gute kämen, anstatt einen Bedarf des Hilfeberechtigten selbst zu decken. 5. Das gilt jedenfalls, wenn es nicht um die Frage nach "bereiten Mitteln" und damit die Gefahr einer ungedeckten aktuellen Bedarfslage geht, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung um das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Grundsicherungsträger.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11;