LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2015
L 29 AS 1128/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 1019/15
SG Berlin, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 1019/15

SGB-II-Leistungen für einen bulgarischen StaatsangehörigenEuroparechtskonformität des LeistungsausschlussesBegriff der Arbeitnehmereigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 29 AS 1128/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10550

SGB-II -Leistungen für einen bulgarischen Staatsangehörigen Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses Begriff der Arbeitnehmereigenschaft

1. Hinsichtlich eines Leistungsausschlusses verweist der Senat auf seine eigene ständige Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Nach dieser Regelung sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allenfalls allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. 2. Diese Ansicht wurde durch den Europäischen Gerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 11. November 2014 in der Rechtssache C-333/13 bestätigt. 3. Danach dürfte die Europarechtskonformität und damit Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr zweifelhaft sein. 4. Weder den Entscheidungen des EuGH, des BSG oder der anderen nationalen Gerichte lässt sich eine bestimmte Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit entnehmen, oberhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft bejaht bzw. unterhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.