Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des SG Dessau-Roßlau, das seinen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) abgelehnt hat.
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