Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13. Juni 2006), mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
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