LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2011
L 5 AS 24/08
Normen:
SGB II § 11, SGB II § 11 Abs. 2 S.1, SGB II § 11 Abs. 3; GO LSA § 33;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 485/05

SGB II - Anrechnung der Bezüge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters als Einkommen; Aufwandsentschädigung, Bezüge, Einnahme, Einkommen, Auslagenersatz, pauschalierter Auslagenersatz, Zweckbestimmung, ehrenamtlicher Bürgermeister, Erwerbstätigenfreibetrag, angemessen, gerechtfertigt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 24/08

DRsp Nr. 2011/16215

SGB II - Anrechnung der Bezüge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters als Einkommen; Aufwandsentschädigung, Bezüge, Einnahme, Einkommen, Auslagenersatz, pauschalierter Auslagenersatz, Zweckbestimmung, ehrenamtlicher Bürgermeister, Erwerbstätigenfreibetrag, angemessen, gerechtfertigt

1. Die Bezüge für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister sind grundsätzlich Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II. 2. Der Teil der Bezüge, der gemäß § 33 GO LSA dem Ersatz der Auslagen zu dienen bestimmt ist, bleibt jedoch als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II unberücksichtigt. Werden Auslagen nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist auch grundsicherungsrechtlich der nach den Verwaltungsvorschriften der Finanzbehörden des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehene steuerfreie Pauschalbetrag (hier: 270 Euro monatlich) als anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme zugrunde zu legen. 3. Die Nichtberücksichtigung eines Betrags von 270 Euro ist gerechtfertigt; er unterschreitet den Regelsatz, berücksichtigt die zu den Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gehörenden Repräsentationspflichten und den damit verbundenen Aufwendungen angemessen, und er verbessert die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.