SG Stade - Urteil vom 19.06.2007
S 15 KR 129/06
Normen:
SGB V § 33 Abs 1 S 1 ;

SG Stade - Urteil vom 19.06.2007 (S 15 KR 129/06) - DRsp Nr. 2008/9394

SG Stade, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen S 15 KR 129/06

DRsp Nr. 2008/9394

(Anspruch auf Ausstattung mit einem schnurlosen Telefon als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfsmittel sind nicht darauf beschränkt, eine ausgefallene körperliche Funktion als solche zu ersetzen. Teil der auszugleichenden Behinderung sind auch weitergehende Folgen, soweit diese allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen. Als Grundbedürfnisse in diesem Sinn sind anerkannt: Ernährung; elementare Körperpflege, unter Berücksichtigung der Selbständigkeit bei intimen Verrichtungen; selbständiges Wohnen; schließlich die Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes und hinreichende Kommunikation (hier: Ausstattung eines Beihinderten mit einem schnurlosen Festnetztelefon, das per Sprache bedient werden kann). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs 1 S 1 ;