SG Berlin - Urteil vom 10.08.2004
S 81 KR 1118/04
Fundstellen:
NJ 2004, 576

SG Berlin - Urteil vom 10.08.2004 (S 81 KR 1118/04) - DRsp Nr. 2005/21546

SG Berlin, Urteil vom 10.08.2004 - Aktenzeichen S 81 KR 1118/04

DRsp Nr. 2005/21546

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht eine Bestätigung der Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2004 abgelehnt hat.

Die im Dezember 1985 geborene Klägerin, die sich in der beruflichen Ausbildung befindet, wählte die Versicherung bei der beklagten Krankenkasse zum 1. September 2003.

Die ebenfalls T. BKK genannte Krankenkasse - im Folgenden "frühere T. BKK" - die in der beklagten Krankenkasse nachfolgend durch Fusion mit der BKK B. aufging, erhöhte den allgemeinen Beitragssatz vor der Fusion zuletzt zum 1. September 2003 von 11,9 auf 12,8 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz der BKK B. betrug zuletzt vor der Fusion 15,2 Prozent.

Bezüglich der Fusion der beiden Betriebskrankenkassen mit nach Angaben der Beklagten circa 650.000 Mitgliedern bei der T. BKK und circa 15.000 Mitgliedern bei der BKK B. erging am 5. Februar 2004 der Beschluss der Verwaltungsrates. Am 4. März 2004 erfolgte der nachfolgend genehmigte Beschluss über die Fusion der beiden Krankenkassen zum 1. April 2004. Am 9. März 2004 beschloss die fusionierte Krankenkasse die Festlegung des Beitragssatzes auf 13,8 Prozent im Rahmen der In-Kraft-Setzung der neuen Satzung zum 1. April 2004. Das Bundesversicherungsamt genehmigte diese Regelung mit Bescheid vom 25. März 2004.