»Eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhindert grundsätzlich - auch wenn sie unwirksam ist - die Entstehung einer (individualrechtlichen) Einheitsregelung (Gesamtzusage, betriebliche Übung) durch ihre bloße Anwendung. Die Entstehung einer vertraglichen Einheitsregelung neben einer - wirksamen oder unwirksamen - Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung) erfordert ebenso wie deren Umdeutung in eine solche Einheitsregelung besondere Umstände, die auf einen zusätzlichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen lassen.«
Normenkette:
BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5145/96