LAG Köln - Urteil vom 12.06.1998
11 Sa 1108/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5145/96

Seniorentage; Betriebsvereinbarung; Gesamtzusage, betriebliche Übung; betriebliche Einheitsregelung, Normenvollzug; Umdeutung

LAG Köln, Urteil vom 12.06.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1108/97

DRsp Nr. 2000/2063

Seniorentage; Betriebsvereinbarung; Gesamtzusage, betriebliche Übung; betriebliche Einheitsregelung, Normenvollzug; Umdeutung

»Eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhindert grundsätzlich - auch wenn sie unwirksam ist - die Entstehung einer (individualrechtlichen) Einheitsregelung (Gesamtzusage, betriebliche Übung) durch ihre bloße Anwendung. Die Entstehung einer vertraglichen Einheitsregelung neben einer - wirksamen oder unwirksamen - Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung) erfordert ebenso wie deren Umdeutung in eine solche Einheitsregelung besondere Umstände, die auf einen zusätzlichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen lassen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5145/96