LAG Nürnberg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 391/13
ArbG Bamberg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 263/12
Selbstständige und eigenverantwortliche Vermittlungvon Kenntnissen und Fertigkeiten als Voraussetzung für die Stellung einer Lehrkraft i.S.d. Anlage D.7 TVöD-VSachlicher Geltungsbereich des Schulbetriebes gem. Protokollerklärung zu Nr. 1 Anlage D.7 TVöD-VKeine tarifliche Vorgabe für die Eingruppierung einer Lehrkraft in Anlage 3.7 TVöD-VKein Günstigkeitsvergleich bei Trennung von Arbeitszeit und Entgelt durch einzelvertragliche VerabredungKeine Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bei gleicher Behandlung von Vollzeitbeschäftigten mit Teilzeitbeschäftigten
BAG, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 259/15
DRsp Nr. 2016/11807
Selbstständige und eigenverantwortliche Vermittlungvon Kenntnissen und Fertigkeiten als Voraussetzung für die Stellung einer Lehrkraft i.S.d. Anlage D.7 TVöD-VSachlicher Geltungsbereich des "Schulbetriebes" gem. Protokollerklärung zu Nr. 1 Anlage D.7 TVöD-VKeine tarifliche Vorgabe für die Eingruppierung einer Lehrkraft in Anlage 3.7 TVöD-VKein Günstigkeitsvergleich bei Trennung von Arbeitszeit und Entgelt durch einzelvertragliche VerabredungKeine Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bei gleicher Behandlung von Vollzeitbeschäftigten mit Teilzeitbeschäftigten
Orientierungssätze:1. Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD-V sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Lehrkraft in diesem Sinne können auch heilpädagogische Förderlehrer sein.2. Die an einer Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) iSv. Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1BayEUG, § 78 Volksschulordnung-F eingesetzten heilpädagogischen Förderlehrer werden in einem "Schulbetrieb" iSd. Anlage D.7 TVöD-V tätig.
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