LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2007
10 Ta 2137/06
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2 § 487 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 15960/06

Selbständiges Beweisverfahren zur Klärung von Gesundheitsschäden nach Brandschadenbeseitigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 2137/06

DRsp Nr. 2008/4232

Selbständiges Beweisverfahren zur Klärung von Gesundheitsschäden nach Brandschadenbeseitigung

1. Ein Antrag im selbständigen Beweisverfahren kann gegen alle Personen gerichtet werden, die ernsthaft als Schadenverursacher in Betracht kommen; die rechtliche Bewertung, insbesondere die Beurteilung des Verschuldens, ist nicht Aufgabe des Gutachters, weshalb sich die selbständige Beweisaufnahme auch nicht darauf beziehen kann, ob ein bestimmtes schädigendes Ereignis vorhersehbar war. 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens ist das Gericht an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen. 3. Auch wenn sich das Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens häufig als unzureichend oder gar unerheblich erweist, ist das Risiko, dass das Gutachten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet wird, vom Beschwerdeführer zu tragen und gegebenenfalls über die Kostenfolge des § 96 ZPO zu regeln.