LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.1995
L 4 Kr 1111/93
Normen:
SGB V § 53 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Kr 2708/91

Schwerpflegebedürftigkeit bei einem an Mukoviszidose leidenden Kind

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen L 4 Kr 1111/93

DRsp Nr. 2006/25473

Schwerpflegebedürftigkeit bei einem an Mukoviszidose leidenden Kind

Bei einem an Mukoviszidose leidenden Kind, das nur bei zwei Verrichtungen des Grundbedarfs, nämlich beim Waschen/Duschen/Baden und bei der Nahrungszubereitung, sowie bei den Verrichtungen des hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs solche Hilfeleistungen benötigt, wie sie bei der Beurteilung von Schwerpflegebedürftigkeit berücksichtigt werden könnten und alle übrigen Verrichtungen des täglichen Lebens alleine ausführen kann, liegt keine Schwerpflegebedürftigkeit vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 53 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Kr 2708/91