Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50.
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