Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten muss vor Ausspruch der Kündigung zugestellt sein.Eine Zustellung durch Übermittlung einer E-Mail-Nachricht mit angehängter Bilddatei (PDF-Datei) ist rechtlich zulässig. Sie wird aber erst bewirkt, wenn der Empfänger die körperliche Urkunde durch Ausdruck in seinem Herrschaftsbereich hergestellt hat.Bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, folgt aus § 1 Abs. 5KSchG i.V.m. § 111BetrVG eine gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2KSchG bedingt ist. Hierdurch wird das Ermessen des Integrationsamtes gemäß § 85SGB IX jedoch nicht "auf null" reduziert.
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