VG Stuttgart - Urteil vom 04.03.2013
11 K 3968/12
Normen:
SGB IX § 85; KSchG § 1; BetrVG § 112;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 134
AuR 2013, 234
NZA 2013, 7
ZIP 2013, 1296
ZIP 2013, 6

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehinderter; Integrationsamt; Zustimmung zur Kündigung; betriebsbedingte Kündigung; Schlecker-Frau; Ermessen; Sachverhaltsaufklärung; Interessenausgleich; Sozialplan Auswahlkriterien

VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 11 K 3968/12

DRsp Nr. 2013/6817

Schwerbehindertenrecht - Schwerbehinderter; Integrationsamt; Zustimmung zur Kündigung; betriebsbedingte Kündigung; Schlecker-Frau; Ermessen; Sachverhaltsaufklärung; Interessenausgleich; Sozialplan Auswahlkriterien

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wg. Stilllegung von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich (vgl. § 1 V KSchG) enthalten ist, sondern es muss weitergehend ermitteln, dass die Belange der Schwerbehinderten Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl überhaupt berücksichtigt worden sind.

Die Bescheide des Beklagten vom 31.05. und vom 26.10.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

SGB IX § 85; KSchG § 1; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zu ihrer betriebsbedingten Kündigung.