Die im Jahre 1927 geborene, verheiratete Klägerin war vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1979 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Die Arbeitsverträge waren zunächst befristet und danach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die wöchentliche Regelstundenzahl betrug 20 Unterrichtsstunden, solange die Klägerin Kinder der zweiten Jahrgangsstufe unterrichtete. In schriftlichen Arbeitsverträgen vom 4. Oktober 1971 und 22. Februar 1974 wurde die Regelstundenzahl auf 25 Stunden heraufgesetzt. Inzwischen unterrichtete die Klägerin in der vierten Jahrgangsstufe. Die Vergütung war auf 25/28 der Dienstbezüge einer vollbeschäftigten Lehrkraft nach VergGr. IV a
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