LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2006
17 Sa 1652/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 23 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 413
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 857/04

Schwellenwert für Kündigungsschutz bei Rechtsänderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 1652/05

DRsp Nr. 2006/20074

Schwellenwert für Kündigungsschutz bei Rechtsänderung

»Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern eingestellt wurden, genießen nach dem 01.01.2004 keinen Kündigungsschutz mehr nach dem bisherigen Recht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wegen Wegfalls (Ausscheiden/Arbeitszeitreduzierung) von am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmern der Schwellenwert von 5,25 Alt-Arbeitnehmern unterschritten wird.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Beklagten.