BAG, vom 03.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 636/82
Schutzumfang des Art. 9 Abs. 3 - Arbeitskampf
BVerfG, Beschluß vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 779/85
DRsp Nr. 1996/6546
Schutzumfang des Art. 9 Abs. 3 - Arbeitskampf
»1. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Vehandlungsparität dienen.3. Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird.
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