BSG, Urteil vom 07.09.1982 - Aktenzeichen 1 RA 61/81
DRsp Nr. 1996/16212
Schutzfrist des § 1587p BGB
Durch § 1587p BGB wird dem Rentenversicherungsträger bei Rentenberechtigung aus den Versicherungsverhältnissen beider früherer Ehegatten eine Schutzfrist gewährt, die es ihm gestattet, die notwendigen Zahlungsumstellungen vorzunehmen, ohne das Risiko einer Doppelleistung in Kauf nehmen zu müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]