Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.04.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagte, zu unterlassen, über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
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