I. Arbeitsgericht Beschluß vom 19. August 1992 Hamburg - 9 BV 7/92 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28. Oktober 1993 Hamburg - 7 TaBV 9/92 -,
Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein
BAG, Beschluß vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 55/94
DRsp Nr. 1996/459
Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein
»1. Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1BetrVG für Schulungen i. S. d. § 37 Abs. 6BetrVG gelten auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein die Schulungsveranstaltungen durchführt, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen.2. Hat ein solcher Veranstalter den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6BetrVG organisatorisch, finanziell und personell von dem der übrigen Bildungsangebote getrennt, sind an den Nachweis der erstattungsfähigen Kosten geringere Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Veranstalter die Kosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen eines Jahres gemeinsam ermittelt und daraus den auf die jeweilige Schulungsveranstaltung entfallenden teilnehmerbezogenen Betrag feststellt.3. Der Senat neigt dazu, zusätzliche schulungsbedingte Kosten bei der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Seminare in gewerkschaftseigenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des § 40 Abs. 1BetrVG für erstattungsfähig zu halten.«
Normenkette:
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ;
Gründe:
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