BAG - Beschluß vom 28.06.1995
7 ABR 55/94
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 80, 236
BB 1995, 2067
BB 1995, 2067, 2478
DB 1995, 2118
DRsp VI(642)274a
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74
MDR 1995, 1240
NZA 1995, 1216
SAE 1996, 283
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 19. August 1992 Hamburg - 9 BV 7/92 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 28. Oktober 1993 Hamburg - 7 TaBV 9/92 -,

Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

BAG, Beschluß vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 55/94

DRsp Nr. 1996/459

Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

»1. Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für Schulungen i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG gelten auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein die Schulungsveranstaltungen durchführt, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen. 2. Hat ein solcher Veranstalter den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG organisatorisch, finanziell und personell von dem der übrigen Bildungsangebote getrennt, sind an den Nachweis der erstattungsfähigen Kosten geringere Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Veranstalter die Kosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen eines Jahres gemeinsam ermittelt und daraus den auf die jeweilige Schulungsveranstaltung entfallenden teilnehmerbezogenen Betrag feststellt. 3. Der Senat neigt dazu, zusätzliche schulungsbedingte Kosten bei der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Seminare in gewerkschaftseigenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG für erstattungsfähig zu halten.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 ;

Gründe: