Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges nach Vergütungsgruppe VI b
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.09.2003 verwiesen, gegen das die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.
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