1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung.
Die in den 60er-Jahren geborene Klägerin schloss ihr Studium 1984 als Diplomlehrerin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik ab. Seit 1986 ist sie im Schuldienst an staatlichen Schulen tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit dem 3. Oktober 1990 entstanden.
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