VG Stuttgart - Urteil vom 12.07.2012
12 K 2267/12
Normen:
SGB IX § 126 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 844

Schulrecht; Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich; Abitur; Bewerbung; Studium; Behinderte; Notenschutz; Vorwegnahme der Hauptsache

VG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 12 K 2267/12

DRsp Nr. 2012/15849

Schulrecht; Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich; Abitur; Bewerbung; Studium; Behinderte; Notenschutz; Vorwegnahme der Hauptsache

Voraussetzung für "Notenschutz" bei Behinderten ist, dass die Kausalität zwischen Verschlechterung von Noten und der Behinderung konkret festgestellt werden kann. Es genügt hierfür nicht, dass die schulischen Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären. Es rechtfertigt keine Verbesserung von Noten oder einer Durchschnittsnote im Abitur, wenn schulische Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 126 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;

Gründe:

Die XXX XXX Antragstellerin bestand im Frühjahr 2012 das Abitur am R.-Gymnasium XXX mit einem Notendurchschnitt von 1,6. Sie leidet an Diabetes Mellitus Typ I, A. und S. Seit 27.12.2004 hat sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 50.