Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
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