Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Entfernung ihrer Kontoauszüge aus der sie betreffenden Leistungsakte.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 beantragte die im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Klägerin bei dem Beklagten die Entfernung sämtlicher Kontoauszüge aus ihrer Verwaltungsakte.
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