LAG Köln - Urteil vom 07.05.2007
14 Sa 1403/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 125 § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 324
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 387/06

Schriftform für die als Anlage zu Interessenausgleich angefertigte Namensliste - Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - keine Vergleichbarkeit mit Beförderungsstelle

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1403/06

DRsp Nr. 2007/14340

Schriftform für die als Anlage zu Interessenausgleich angefertigte Namensliste - Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - keine Vergleichbarkeit mit Beförderungsstelle

»1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, 266 ff.).2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 125 § 126 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, verheiratet, 2 Kinder wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung.

Seit dem 01.10.1997 war der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) als Produktfertiger im Gummimischwerk tätig und in Lohngruppe 5 eingruppiert, wodurch er eine monatliche Bruttovergütung von rund 3.000,00 EUR erzielte.

Die Beklagte traf die Entscheidung die Gummimetallfertigung am Standort B in mehreren Stufen einzustellen und dadurch insgesamt 209 Arbeitsplätze wegfallen zu lassen.