Der am 22. Mai 1964 geborene Kläger, der verheiratet und drei Kindern unterhaltspflichtig ist, stand seit dem 4. Juli 1991 in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde als Hausarbeiter im Bereich eines Krankenhausbetriebes beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der
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