LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2004
6 Sa 400/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 403/04

Schriftform bei Sonderleistungen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 400/04

DRsp Nr. 2005/18801

Schriftform bei Sonderleistungen des Arbeitgebers

Durch die Unterschrift unter das Vertragsformular wird nur das zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, was in eben diesem Arbeitsvertragsformular steht und nicht auch sonstige Nebenabreden, die durch eine Schriftformklausel ausgeschlossen sind.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Mit der Klage vom 08.03.2004 - Gerichtseingang 09.03.2004 - hat der Kläger, welcher vom 01.02.2001 bis 31.03.2004 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.12.2000, wobei wegen der näheren Bestimmung auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 17-18 d. A.) Bezug genommen wird, beschäftigt gewesen ist, die Zahlung einer Sonderzahlung.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass neben dem vereinbarten Lohn ein weiterer Betrag in Höhe eines Monatslohnes gezahlt werden sollte, von dem monatlich der Versicherungsbeitrag für die Direkt-Lebensversicherung bestritten und der dann noch offene Betrag als Einmalzahlung gezahlt werden solle.

Der Kläger hat diesen Betrag mit 3.067,75 EUR netto angegeben, wovon der Jahresbetrag für die Direktversicherung von 1.227,10 EUR abzusetzen sei, so dass pro Jahr die Sonderzahlung 1.048,65 EUR betrage, was für die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses von 38 Monaten auf 5.828,34 EUR netto belaufe.

Der Kläger hat beantragt,