LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.11.2014
L 5 AS 452/13
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 6 S. 1; ZPO § 80 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2506/09

Schriftform bei der Einlegung von Rechtsmitteln im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 452/13

DRsp Nr. 2015/7542

Schriftform bei der Einlegung von Rechtsmitteln im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht

1. Eine einfache Fotokopie einer Vollmacht genügt den Anforderungen des § 73 Abs 6 Satz 1 SGG nicht. 2. Prozessrechtliche Erleichterungen hinsichtlich der Schriftform bei der Einlegung von Rechtsmitteln, wie die Einreichung einer Fotokopie der Rechtsmittelschrift, können nicht auf die Vorlage der Vollmacht übertragen werden. Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist nicht nur Sachurteilsvoraussetzung, sondern hat auch Beweisfunktion.

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 6 S. 1; ZPO § 80 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008, 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 und 1. Februar bis 31. Juli 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zustehen. In der Sache geht es um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) unter Anerkennung mietvertraglicher Aufwendungen hat.