Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008, 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 und 1. Februar bis 31. Juli 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zustehen. In der Sache geht es um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) unter Anerkennung mietvertraglicher Aufwendungen hat.
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