LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2007
4 Ta 159/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 696/06

Schonbetrag bei Abfindungszahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 159/07

DRsp Nr. 2007/17901

Schonbetrag bei Abfindungszahlung

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 ;

Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.12.2006 für seine Klage gegen eine Kündigung der Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z., Pirmasens bewilligt worden.

Nachdem 04.12.2006 ein Vergleich geschlossen wurde, wonach die Beklagte an den Kläger eine Abfindung von 12.000,-- EUR brutto zahlt, die nach der vorgelegten Abrechnung der Beklagten vom 28.03.2007 einen Nettobetrag von 7.197,44 EUR ausmacht, zu zahlen ist.

Mit Schreiben vom 05.02.2007 ist der Kläger angehört worden, woraufhin sein Anwalt mit Schreiben vom 28.02.2007 erwidert hat.

Das Arbeitsgericht hat sodann im angefochtenen Beschluss die Zahlungsbestimmung getroffen, dass der Kläger einen Betrag von 615,44 EUR bis 10.05.2007 zu zahlen hat, weil unter Berücksichtigung des Schonvermögens für den Kläger, dessen Frau und der 3 Kinder und der Nettosumme der Abfindung ein Betrag in Höhe von 615,44 EUR netto verbleibe.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.04.2007 hat der Kläger am 14.05.2007 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers seit Abgabe der Prozesskostenhilfeerklärung weiterhin verschlechtert hätten und ist auf weitere Belastung im Hinblick auf die Familienmitglieder eingegangen.