BSG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 BVg 5/97
DRsp Nr. 1998/4632
Schockschaden im Opferentschädigungsrecht
1. Psychische Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen, die aufgrund veränderter Lebensumstände infolge der Schädigung des Opfers ggf allmählich eingetreten sind, fallen nicht unter "Schockschaden" i.S. des Urteils des BSG vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 = BSGE 49, 98. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]