LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2016
1 Sa 247/15
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 1379 c/14

Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitskollegen bei Körperverletzung anlässlich einer NeckereiEnde der betriebsbezogenen Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers bei Abweichung vom gebotenen Fahrweg zur Neckerei eines Arbeitskollegen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 247/15

DRsp Nr. 2016/10502

Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitskollegen bei Körperverletzung anlässlich einer "Neckerei" Ende der betriebsbezogenen Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers bei Abweichung vom gebotenen Fahrweg zur "Neckerei" eines Arbeitskollegen

1. Ein Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit.2. Ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII kommt namentlich bei einer "Neckerei" unter Arbeitskollegen nicht in Betracht.3. Eine solche Neckerei liegt vor, wenn der Schädiger mit einem Gabelstapler auf einen Arbeitskollegen zurollt, um ihm "in die Brust zu zwicken", auch wenn der Schädiger beabsichtigt, den Wagen anschließend in der Lagerhalle abzustellen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.06.2015 - 51 Ca 1379 c/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Der 1969 geborene Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitskollegen, die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Beklagte ist beim Streithelfer haftpflichtversichert.

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