BSG - Beschluss vom 28.02.2022
14 AS 325/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 370/18
SG Hildesheim, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 60/16

Schlüssigkeit eines Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der KdUGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 14 AS 325/21 B

DRsp Nr. 2022/5841

Schlüssigkeit eines Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der KdU Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb darüber ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.