LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2014
18 Sa 1156/13
Normen:
BRTV-Bau; VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1482/12

Schlüssigkeit einer Auskunftsklage der U-LAKFestsetzung einer EntschädigungPauschale Annahme der Urlaubskasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1156/13

DRsp Nr. 2014/11463

Schlüssigkeit einer Auskunftsklage der U-LAK Festsetzung einer Entschädigung Pauschale Annahme der Urlaubskasse

Eine Auskunftsklage der U-LAK ist auch dann schlüssig, wenn diese nur vermutet, dass in dem Baubetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG bei Nichterteilung der Auskunft, wenn die klagende Kasse nicht vorträgt, auf Grund welcher Anhaltspunkte sie von der Beschäftigung wie vieler Arbeitnehmer in welchen Monaten ausgeht. Eine pauschale Annahme, es sei jeden Monat ein gewerblicher Arbeitnehmer und ein Angestellter beschäftigt worden, ist unzulässig und rechtfertigt keine Entschädigung in Höhe von 80% der möglicherweise entgehenden (Durchschnitts-)Beiträge für jeden von der Klage umfassten Monat.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 - 3 Ca 1482/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner dem Kläger

1. auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den sie in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über

1.1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers