OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 14.07.1999
8 L 272/98
Normen:
PersVG M-V § 12, § 15, § 18 ;

Schlagworte: Personalratswahl, Wahlanfechtung, Wahlvorschlag

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 8 L 272/98

DRsp Nr. 2000/5845

Schlagworte: Personalratswahl, Wahlanfechtung, Wahlvorschlag

»1. Lassen bei der Anfechtung einer Personalratswahl die von dem Anfechtenden zu seiner Identität gemachten Angaben unterschiedliche Auslegungen in der Weise zu, daß die Anfechtung entweder von befugter oder von unbefugter Seite erfolgt ist, so ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zur Zulässigkeit der Anfechtung führt. 2. Lassen Angaben in einem Wahlvorschlag für eine Personalratswahl zwei Auslegungen in der Weise zu, daß der Wahlvorschlag entweder gültig oder ungültig ist, so ist der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der der Wahlvorschlag zugelassen werden kann.«

Normenkette:

PersVG M-V § 12, § 15, § 18 ;

Gründe:

I.

Das Verwaltungsgericht hat durch die hier angefochtene Entscheidung die Wahl des beteiligten Personalrats für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Beteiligten eingelegte Beschwerde.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 31.03.1998 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung und den Inhalt der Akten einschließlich der beigezogenen Wahlunterlagen Bezug genommen.

II.