LSG Sachsen - Urteil vom 24.04.2018
L 9 P 7/16 KL
Normen:
SGB XI § 75;

Schiedsstellenentscheidung über einen Rahmenvertrag zur ambulanten und vollstationären Pflege sowie zur Tages- und KurzzeitpflegeUmfang der Begründungspflicht von SchiedsstellentscheidungenEingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

LSG Sachsen, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 9 P 7/16 KL

DRsp Nr. 2018/8116

Schiedsstellenentscheidung über einen Rahmenvertrag zur ambulanten und vollstationären Pflege sowie zur Tages- und Kurzzeitpflege Umfang der Begründungspflicht von Schiedsstellentscheidungen Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

1. Schiedsstellenentscheidungen müssen die tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die zu der Entscheidungen geführt haben; der Beurteilungsspielraum und die Abwägungsentscheidung müssen dabei zumindest andeutungsweise erkennbar sein. 2. Das Nachholen einer Begründung bzw. das Nachschieben von Gründen ist nur in Ausnahmefällen möglich. 3. Davon unabhängig steht der Schiedsstelle in der Pflegeversicherung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.4. Die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle nicht überspannt werden.

I. Auf die Klage des Klägers wird der Schiedsspruch der Beklagten vom 29. September 2015 aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 75;

Tatbestand: