LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2020
L 9 KR 82/19 KL
Normen:
SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 35a Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 392
Vorinstanzen:
vom 27.01.2020

Schiedsspruch einer gemeinsamen SchiedsstelleErstattungsbetrag für das Arzneimittel Tecfidera®Nutzenbewertung des Wirkstoffs DimetylfumaratBeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 82/19 KL

DRsp Nr. 2020/4770

Schiedsspruch einer gemeinsamen Schiedsstelle Erstattungsbetrag für das Arzneimittel Tecfidera® Nutzenbewertung des Wirkstoffs Dimetylfumarat Beschränkte gerichtliche Prüfungsdichte

1. Der GBA hat den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu bewerten, wozu insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie sowie des Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung gehört.2. Gerichte können keine eigenständigen, über den Inhalt eines Dossiers hinausgehenden Erwägungen anstellen und jenseits des Dossiers liegende Bewertungen zum Zusatznutzen oder zu den Kosten der Vergleichstherapie vornehmen.

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 35a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, der gemeinsa-men Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V).