ArbG Bielefeld, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 158/10
Schichtzulage nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes; unbegründete Klage einer Altenpflegerin bei Erledigung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz nach Angleichung der Zulagenregelung an Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes
LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 348/11
DRsp Nr. 2011/15234
Schichtzulage nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes; unbegründete Klage einer Altenpflegerin bei Erledigung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz nach Angleichung der Zulagenregelung an Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes
Teilzeitbeschäftigte, die Schichtarbeit i.S.d. der AVR leisten, haben lediglich einen dem Umfang ihrer Teilzeittätigkeit angepassten Anspruch auf die Schichtzulage nach VII der Anlage 1 zu den AVR in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Ein Verstoß gegen § 4TzBfG liegt nicht vor.
Leitsätze der Redaktion:1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Berufung teilweise zurücknimmt und der nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG erforderliche Wert von mehr als 600 Euro nicht mehr erreicht wird; für die Beurteilung der Zulässigkeit ist nach § 4 Abs. 1ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend.
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