Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schichtzulagen in den Monaten Oktober 1987 bis Mai 1988.
Der Kläger ist seit dem 5. Juni 1978 bei einer Dienststelle der amerikanischen Streitkräfte in Berlin als Taxifahrer angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer vom 30. Januar 1968 (TV B II) Anwendung. Dessen Bestimmungen lauten - soweit es hier interessiert - wie folgt:
§ 14 Ziff. 1 a
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