Die Parteien streiten, in welchem Umfange die Klägerin Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus Anlaß ihrer Hochzeit hat. Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Nachtschwester im Kreiskrankenhaus A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit beider Parteien der
"Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt:
...
d) bei der Eheschließung des Angestellten 2 Arbeitstage,
...
Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag ... arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag."
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