Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Witwenrente in der unstreitigen Höhe von 6.000,-- DM monatlich. Die Beklagte wendet ein, die Versorgungszusage sei nur zum Schein abgegeben worden; außerdem sei die Forderung abgefunden worden und für weitere Zahlungen die Geschäftsgrundlage entfallen.
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