BAG - Urteil vom 09.01.1990
3 AZR 617/88
Normen:
BGB § 117, § 116, § 166 Abs. 1, § 133, § 157 ; BetrAVG § 1 ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 35 GmbH
BB 1990, 712, 856
BB 1990, 712
BB 1990, 856
DB 1990, 1195
DRsp VI(602)92b
EzA § 117 BGB Nr. 2
NZA 1990, 525
SAE 1991, 136
ZIP 1990, 733
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 558/85
LAG Frankfurt/Main, vom 10.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1533/86

Scheingeschäft über betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 617/88

DRsp Nr. 1992/5917

Scheingeschäft über betriebliche Altersversorgung

»1. Gesellschafter einer GmbH können mit der Gesellschaft Arbeitsverträge abschließen. 2. Diese Verträge können nur dann ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB sein, wenn die Geschäftsführer der GmbH oder andere vertretungsberechtigte Personen mit der Abgabe der Erklärung nur zum Schein einverstanden sind. Entsprechendes gilt für die Kenntnis von einem Vorbehalt nach § 116 BGB. 3. Die Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, Teile ihrer Arbeitsverträge (Versorgungszusagen) würden nur zum Schein abgeschlossen, sind unbeachtlich.«

Normenkette:

BGB § 117, § 116, § 166 Abs. 1, § 133, § 157 ; BetrAVG § 1 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Witwenrente in der unstreitigen Höhe von 6.000,-- DM monatlich. Die Beklagte wendet ein, die Versorgungszusage sei nur zum Schein abgegeben worden; außerdem sei die Forderung abgefunden worden und für weitere Zahlungen die Geschäftsgrundlage entfallen.