Schädigungsfolgen i.S. des § 1 Bundesversorgungsgesetz
BSG, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 15/98 B
DRsp Nr. 1999/2298
Schädigungsfolgen i.S. des § 1Bundesversorgungsgesetz
1. Schädigungsfolge i.S. des § 1Bundesversorgungsgesetz kann nur ein Tatbestand sein, der in wesentlichem ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist danach diejenige Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die den Erfolg wesentlich herbeigeführt hat, d.h. wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]