Die 1949 geborene Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) sowie die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 31. Januar 1988 auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
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