BAG - Urteil vom 29.09.2005
8 AZR 573/04
Normen:
BGB §§ 280 249 (a.F.) 251 319 ; Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen vom 26. November 2001;
Fundstellen:
DB 2006, 1280
NZA 2006, 808
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1321/02
ArbG Kaiserslautern, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 692/02
ArbG Kaiserslautern, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 693/02
ArbG Kaiserslautern, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 794/02
ArbG Kaiserslautern, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 795/02

Schadensersatzrecht; Tarifvertragsrecht - Schadensersatz wegen Verletzung der tariflichen Pflicht zur Übernahme Auszubildender nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung; tarifliche Schlichtungsstelle

BAG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 573/04

DRsp Nr. 2006/7489

Schadensersatzrecht; Tarifvertragsrecht - Schadensersatz wegen Verletzung der tariflichen Pflicht zur Übernahme Auszubildender nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung; tarifliche Schlichtungsstelle

Orientierungssätze: 1. Der ausbildende Arbeitgeber in der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen ist nach § 3 der Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung (TV BS) verpflichtet, dem Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis anzubieten, sofern kein tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist und der Betriebsrat der Nichtübernahme zustimmt. 2. Die bloße Anrufung der tariflichen Schlichtungsstelle zum Zwecke der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner tariflichen Übernahmeverpflichtung. Die Verpflichtung erlischt erst mit einer entsprechenden Entscheidung der Schlichtungsstelle. 3. Die Übernahmeverpflichtung besteht nach § 3 Nr. 2 TV BS nicht, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Der Entscheidung der Schlichtungsstelle kommt die Funktion eines Schiedsgutachtens zu. Dieses ist in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 319 BGB zu überprüfen.

Normenkette: