LAG Hamburg, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 25/04
ArbG Hamburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 23/03
Schadensersatzrecht; Insolvenzrecht; Sozialrecht - Persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers wegen Verschweigens der Insolvenzreife bei Abschluss des Arbeitsvertrages; Garantiehaftung; Anrechnung von Insolvenzgeld auf Schaden; Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit
BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 106/05
DRsp Nr. 2006/10951
Schadensersatzrecht; Insolvenzrecht; Sozialrecht - Persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers wegen Verschweigens der Insolvenzreife bei Abschluss des Arbeitsvertrages; Garantiehaftung; Anrechnung von Insolvenzgeld auf Schaden; Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit
Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer, der wegen Ausfalls seiner Vergütung im vollen Umfang Insolvenzgeld erhalten hat, kann für denselben Zeitraum mangels Schadens keinen Schadensersatz von dem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers mit der Begründung verlangen, dieser habe ihm beim Abschluss des Arbeitsvertrages die bestehende "Insolvenzreife" des Arbeitgebers verschwiegen.2. Der Arbeitnehmer kann vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers die Leistung von Schadensersatz auch nicht an die Bundesagentur für Arbeit verlangen. Mangels inhaltlicher Kongruenz zwischen dem an die Stelle des Vergütungsanspruchs getretenen Insolvenzgeld und dem Schadensersatzanspruch geht dieser nicht gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.